Erben - Vererben
© 2020 Jose A. Bernat
Für die Zukunft vorsorgen - Vermögensweitergabe planen

„Meine HYPO Salzburg Berater:innen können mir einen ersten Überblick über wichtige und relevante Fragen zum Erbrecht geben.“

Erben – Vererben – Schenken

Ob gewillte oder gesetzliche Erbfolge, Übertragung von Grundstücken oder Schenkung auf den Todesfall. Durch die rechtzeitige Regelung seiner Verlassenschaft kann man sich und seinen Angehörigen etwaige Probleme und Ärgernisse ersparen. Wir möchten Ihnen hiermit einen ersten Überblick über relevante und wichtige Fragen zum Erbrecht geben.

Rechtsnachfolge von Todes wegen

In Österreich wird zwischen der so genannten gewillkürten und der gesetzlichen Erbfolge unterschieden.

Gewillkürte Erbfolge

Dies bedeutet, dass sich die Erbfolge nach dem Willen der verstorbenen Person richtet, wenn diese ein wirksames Testament oder Vermächtnis oder einen wirksamen Erbvertrag oder einen wirksamen Schenkungsvertrag auf den Todesfall errichtet hat.
 

Testament

  • Mündliches Testament nur in Notfällen, vor Gericht oder vor Notar:in möglich
  • Eigenhändig geschriebenes und eigenhändig unterschriebenes Testament
  • Durch fremde Hand oder am Computer geschrieben, von der verstorbenen Person und drei Zeug:innen (mit dem Zusatz „als Zeugen“) unterschrieben. Die verstorbene Person muss auf der Urkunde eigenhändig und schriftlich erklären, dass die Urkunde den letzten Willen enthält. Die Zeug:innen müssen gleichzeitig anwesend sein und die Identität der Zeug:innen muss aus der Urkunde hervorgehen. Der Inhalt muss den Zeug:innen nicht bekannt sein. Achtung: Nicht jeder bzw. jede darf Zeuge/Zeugin sein (z.B. im Testament begünstigte Personen)!

Erbvertrag

  • Nur zwischen Ehegatten, eingetragenen Partnern, sowie Personen, die sich verlobt oder die eingetragene Partnerschaft versprochen haben, möglich (Notariatsakt)
  • Kann sich auf max. 3/4 der Verlassenschaft erstrecken
  • Kann nur einvernehmlich wieder aufgehoben werden
  • Kann nicht einseitig widerrufen werden

Vermächtnis

Ist ein konkreter Betrag oder bestimmter Gegenstand, der zumeist im Zuge eines Testaments einer bestimmten Person oder Organisation vermacht wird.


Wer muss einen Pflichtteil bekommen

  • Ehegatte und eingetragene Partner:innen
  • Kinder, Nachkommen und Wahlkinder

Gesetzliche Erbfolge

Sie tritt ein, wenn die verstorbene Person keinen oder einen ungültigen letzten Willen hinterlässt oder sich im Testament nur auf einen Teil der Verlassenschaft bezieht.


Erbrecht der Verwandten

Die Verwandten der verstorbenen Person erben nach Linien. Erben in der ersten Linie schließen ein Erbrecht in der zweiten Linie aus usw.

  1. Linie: Kinder und deren Nachkommen
  2. Linie: Eltern und deren Nachkommen
  3. Linie: Großeltern und deren Nachkommen
  4. Linie: Urgroßeltern

Uneheliche Kinder sind den ehelichen Kindern gleichgestellt. Die Verwandten des überlebenden Ehegatten bzw. Ehegattin (z.B Schwager, Schwägerin, Schwiegereltern) haben kein gesetzliches Erbrecht.


Ehegattenerbrecht

Ehegatt:innen bzw. eingetragene Partner:innen (wenn zum Zeitpunkt des Todes der verstorbenen Person in gültiger Ehe bzw. Partnerschaft befindlich) erbt von der Verlassenschaft:

  • 1/3 neben den Kindern und deren Nachkommen
  • 2/3 neben den Eltern
  • sonst die gesamte Verlassenschaft

Lebensgefährt:innen haben ein außerordentliches Erbrecht (kein anderer gesetzlicher Erbe, aufrechte Lebensgemeinschaft zum Todeszeitpunkt, gemeinsamer Haushalt in den letzten 3 Jahren vor dem Tod).

Rechtsnachfolge unter Lebenden

Schenkung

Bei der Schenkung verpflichtet sich Geschenkgeber:in, den Beschenkten eine Sache unentgeltlich zu überlassen. Auch bei der Schenkung handelt es sich um einen Vertrag. Aus diesem Grund ist die Zustimmung der Beschenkten erforderlich, da sich niemand eine geschenkte Sache aufdrängen lassen muss.

Gemischte Schenkung

Die gemischte Schenkung enthält entgegen der „reinen Schenkung“, wo höchstens Auflagen und Bedingungen als Obliegenheit verbunden sind, eine teilweise Gegenleistung: Für die Hingabe des Schenkungsgegenstandes verlangt der/die Schenker:in von der beschenkten Person eine teilweise Gegenleistung.

Rechtsfolge

Sonderfall: Schenkung auf den Todesfall

Mit dieser Gestaltungsvariante steht es der/dem Geschenkgeber:in frei, sicher und nachhaltig die Vermögensverhältnisse bei Lebzeiten zu regeln, ohne dass das Eigentum sofort aufgegeben wird.

Eine Schenkung auf den Todesfall ist ein schriftlicher Vertrag, welcher bereits zu Lebzeiten unterschrieben wird. Erfüllt wird diese Schenkung allerdings erst nach dem Tod des bzw. der Schenkenden. Wenn zum Beispiel Eltern ihrem Sohn das Wochenendhaus auf den Todesfall schenken, bedeutet dies, dass die Eltern, solange sie leben, Eigentümer des Wochenendhauses bleiben. Erst mit ihrem Ableben wird der Sohn uneingeschränkter Eigentümer dieses Wochenendhauses. Geschenkgeber:innen bleiben also bis zum Zeitpunkt des Todes Eigentümer:innen der verschenkten Sache und können diese nutzen. Die Verfügungsmacht ist aber eingeschränkt. Voraussetzung für die wirksame Schenkung ist, dass die beschenkte Person die Schenkung annimmt (Notariatsakt).

Geschenkgeber:innen haben grundsätzlich kein Widerrufsrecht. Die Schenkung auf den Todesfall kann sich auf max. 3/4 der Verlassenschaft erstrecken. Zur Gültigkeit dieses Vertrages ist ein Notariatsakt notwendig. Schenkungen auf den Todesfall können sich auf das Pflichtteilsrecht auswirken.

Ergänzende Hinweise zur Übertragung von Grundstücken

Nach dem Entfall der Erbschafts- und Schenkungssteuer unterliegt die Übertragung von Grundstücken im Rahmen einer Erbschaft oder Schenkung weiterhin der Grunderwerbsteuer.

Die Grunderwerbsteuer wird seit 1.1.2016 bei entgeltlichen und unentgeltlichen Übertragungen von Grundstücken innerhalb des im Gesetz genau definierten Familienkreises auf Basis eines Stufentarifs ermittelt.

Für Grundstückswerte

- bis 250.000 Euro                                                                0,5 %
- für die nächsten 150.000 Euro                                        2,0 %
- für die 400.000 Euro übersteigenden Wertanteile       3,5 %

Bemessungsgrundlage ist jeweils der Grundstückswert (bzw. Verkehrswert)

Dies gilt auch für unentgeltliche Übertragungen außerhalb der Familie. Bei entgeltlichen oder teilentgeltlichen Übertragungen (z.B. Schenkung einschließlich Verbindlichkeiten) außerhalb der Familie gelten Sonderregelungen.

Bei sämtlichen Grundstücksübertragungen fällt zusätzlich auch die Eintragungsgebühr für die Grundbuchseintragung an – 1,1 % der Bemessungsgrundlage. Davon abweichende Sonderregelungen bestehen für die Übertragung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken sowie für unentgeltliche Betriebsübertragungen.

Es wird bei der Übertragung von Vermögen jedenfalls eine Beratung durch Rechtsanwälte und Steuerberater:innen empfohlen.

Mann arbeitet sich am Schreibtisch durch Bücher und Dokumente
©grafikplusfoto - stock.adobe.com

Schenkungsmeldegesetz 2008

Seit 01.08.2008 wird die Erbschafts- und Schenkungssteuer nicht mehr erhoben. Stattdessen wird eine Meldepflicht für Schenkungen eingeführt.

Disclaimer

Die dargestellte Rechtslage bezieht sich auf österreichische Sachverhalte unter der Berücksichtigung des ErbRÄG 2015 und ohne Anwendbarkeit der mit 17.08.2015 wirksamen EU-Erbrechtsverordnung. Stand: 12/2018 – gesetzliche Änderungen ab diesem Zeitpunkt sind nicht berücksichtigt.

Diese Auskunft berücksichtigt ausschließlich österreichisches Recht und Steuerrecht. Sofern ein Sachverhalt eine Berührung zu einem anderen Staat aufweist, kann dies weitreichende rechtliche bzw. steuerrechtliche Folgen im anderen Staat haben. Beispielsweise kann ein Zweitwohnsitz / Feriendomizil in Deutschland zu einer uneingeschränkten Erbschaftssteuerpflicht in Deutschland führen, das heißt unabhängig davon, in welchem Staat das sonstige Nachlassvermögen liegt. Wir empfehlen daher generell die Beiziehung eines Rechtsanwalts, Notars oder Steuerberaters. Diese Seite dient rein zur Erstinformation und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit, da jeder Vermögensübergang einer für Sie individuellen Würdigung bedarf. Diese Information kann daher nicht die individuelle Beratung des Notars, Rechtsanwalts oder Steuerberaters ersetzen. Im Zusammenhang mit dieser Information wird jegliche Haftung ausgeschlossen.